AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Tobler Elementa AG

Gültig ab 1. September 2023

 

1  Geltungsbereich

  1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen der Tobler Elementa AG gelten gegenüber sämtlichen juristischen und privaten auftraggebenden Personen. Der Geltungsbereich der AGB beschränkt sich auf Planungsdienstleistungen der Tobler Elementa AG. Sie können hier im PDF Format heruntergeladen werden.

 

  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle in Zukunft getätigten Geschäfte zwischen der Tobler Elementa AG und einem Auftraggeber.

 

  1. Änderungen dieser Geschäftsbedingungen, ergänzende Vereinbarungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich der Schriftform und der Bestätigung (üblicherweise auf der Auftragsbestätigung) unsererseits.

 

  1. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

2  Angebot / Vertragsabschluss

  1. Die Angebote der Tobler Elementa AG sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich eine schriftliche Bindungswirkung zugesagt wurde. Ein Vertrag kommt im Übrigen zustande mit der widerspruchslosen Entgegennahme unserer Auftragsbestätigung oder andernfalls durch Erbringung der Leistung. Der Vertrag gilt dann nach den Bedingungen von der Tobler Elementa AG als

 

  1. Massgebend für das Angebot zur Erstellung von Leistungen durch der Tobler Elementa AG sind die vom Auftraggeber überlassenen Zeichnungen, Konstruktionsvorschläge, Entwürfe, CAD- Daten oder Pflichtenhefte.

 

  1. Vom Auftraggeber veranlasste Änderungen nach Auftragserteilung führen unabhängig vom vereinbarten Preis und Auftragsumfang zu entsprechenden Nachberechnungen und Preiserhöhungen.

 

  1. Bei einem Rücktritt des Auftraggebers von seinem Auftrag werden ihm alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen in Rechnung gestellt. Daneben behält sich die Tobler Elementa AG vom Restauftragsvolumen einen pauschalierten Schadenersatz in einer Grössenordnung von 20 % vor, wobei dem Auftraggeber der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten

 

 

3  Vertragsgegenstand, Zuarbeit, Mitwirkungspflichten

  1. Gegenstand dieser AGB ist die Erstellung von Planungsdokumentation für die Durchführung von Konstruktionskomponenten im Rahmen von Konstruktionsprojekten nach Vorgabe des Auftraggebers mit dem Ziel der Umsetzung. Die einzelnen Leistungskomponenten bestimmen sich nach dem Angebot.

 

  1. Die Tobler Elementa AG wird die gefertigten Arbeiten dem Auftraggeber in der vereinbarten Form zur Verfügung stellen, andernfalls besteht nur eine Verpflichtung zur Verfügungstellung in elektronischer Form, hier im PDF-Format. In anderen Formaten nur auf ausdrücklichen Wunsch, ohne damit einhergehende Verpflichtung.

 

  1. Zur Auftragsdurchführung stellt der Auftraggeber der Tobler Elementa AG die für die Konstruktion der Leistungskomponenten erforderlichen Zeichnungen und Dateien zur Verfügung, für deren Richtigkeit ausschliesslich der Auftraggeber verantwortlich ist. Die Tobler Elementa AG ist nicht zu einer Prüfung verpflichtet, ob die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen nach entsprechender Leistungserbringung von der Tobler Elementa AG auch für die im Rahmen der baulichen Umsetzung vorgesehenen Zwecke geeignet ist.

 

  1. Weiter ist der Auftraggeber im Rahmen der von ihm zu erwartenden Mitwirkung zur Unterstützung von der Tobler Elementa AG verpflichtet. Insbesondere zur Beibringung entsprechend notwendiger Informationen. In diesem Zusammenhang ist der Auftraggeber verpflichtet bei Zusammenkünften im Rahmen der Auftragsentwicklung fachkundige Mitarbeiter abzustellen, die auch die Berechtigung haben, notwendige und mit der Auftragserfüllung durch die Tobler Elementa AG einhergehende Entscheidungen zu treffen. Sofern die Tobler Elementa AG dem Auftraggeber Vorschläge, Entwürfe oder Planzeichnungen unterbreitet, wird der Auftraggeber eine umgehende und detaillierte Prüfung vornehmen sowie Beanstandungen und Änderungswünsche zügig, d.h. innerhalb von zwei Werktagen, mitteilen.

 

  1. Die Tobler Elementa AG behält sich im Rahmen der Auftragserteilung vor, Subunternehmer mit der Durchführung von beauftragten Tätigkeiten zu beauftragen, ohne dass dies dem Auftraggeber offen zu legen ist.

 

4  Verzug und Nichterfüllung

  1. Grundsätzlich ist Tobler Elementa AG an die im Auftrag vereinbarten Termine Verzögerungen bei der Auftragsabwicklung, die im Verschuldens- und Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Im Falle von Verzögerungen, die nicht im Verschuldens- und Verantwortungsbereich von Tobler Elementa AG liegen, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, irgendwelche Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

 

  1. Sämtliche Unterlagen, die Tobler Elementa AG zu einer termingerechten Auftragsabwicklung benötigt, sind Tobler Elementa AG unverzüglich und auf entsprechende Aufforderung hin zuzuleiten.

 

  1. Bei angegebenen Terminen handelt es sich grundsätzlich lediglich um Näherungsangaben, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich ein Fixtermin für die Leistung vereinbart wurde.

 

5  Preise, Vergütung, Mehraufwand

  1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart ist, gelten die Preise wie im Vertrag vereinbart.

 

  1. Die Zahlung der Rechnungsbeträge hat ausschliesslich auf das in der Rechnung genannte Konto zu Der Abzug von Skonto ist nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zulässig.

 

  1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu Verzugszinsen werden in Höhe von 5 Prozentpunkten berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens inkl. Inkasso- und Rechtsanwaltskosten bleibt vorbehalten.

 

  1. Tobler Elementa AG ist berechtigt, dem Auftraggeber nach jeder Abnahme oder nach Eintreten einer entsprechenden Abnahmefiktion eine Abschlagszahlung abzuverlangen. Die Höhe des Abschlags entspricht dem Anteil der jeweils zwischenzeitlich erbrachten Leistung von Tobler Elementa AG. Die Zahlungsbedingungen für die Abschlagsrechnung richten sich nach den voranstehenden

 

  1. Für sämtliche Leistungen sind mit entsprechender Begründung Preiserhöhungen durch Tobler Elementa AG möglich. Sofern eine Stundenvergütung vereinbart wurde, wird diese monatlich am Ende eines Monats dem Auftraggeber verrechnet. Auch hier gelten die oben vereinbarten Zahlungsbedingungen.

 

  1. Mehraufwand ist neben den vereinbarten Bestimmungen besonders zu vergüten, insbesondere wenn der Auftraggeber nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche mitteilt. Auch gilt dies, wenn der Tobler Elementa AG auf Wunsch des Auftraggebers Änderungen oder Ergänzungen vornimmt, die sich auf bereits abgenommene Leistungen beziehen.

 

 

6  Verrechnung und Retentionsrecht

  1. Eine Verrechnung des Auftraggebers mit irgendwelchen anderen Ansprüchen gegen die Tobler Elementa AG ist ausgeschlossen.

 

  1. Sollte ein Auftraggeber mit der Bezahlung von Teilrechnungen oder von Rechnungen aus vorangegangenen Rechtsgeschäften sich im Verzuge befinden, so besteht ein Retentionsrecht an den Leistungskomponenten.

 

 

7  Abnahme

  1. Nach Fertigstellung von Leistungen durch die Tobler Elementa AG hat der Auftraggeber die Leistung durch entsprechende Erklärung abzunehmen. Sofern nach Zuleitung von der Tobler Elementa AG der Auftraggeber keine Abnahmereaktion zeigt, gelten die einzelnen erbrachten Leistungsinhalte als abgenommen.

 

 

  1. Der Tobler Elementa AG wird insoweit den Kunden mit Zuleitung der Unterlagen nochmals darauf hinweisen, dass Abnahme erfolgen soll und mangels Rückmeldung Abnahmefiktion nach einer Woche Unwesentliche Mängel schliessen eine Verweigerung der Abnahme aus, sondern sind im Wege der Gewährleistungsrechte geltend zu machen.

 

 

8  Nutzungsrechte und Veränderung von Konstruktionsergebnissen

  1. Der Auftraggeber darf ohne Zustimmung von der Tobler Elementa AG das urheberrechtlich geschützte Eigentum der Tobler Elementa AG nur verwenden, soweit ihm ein entsprechendes Nutzungsrecht eingeräumt Die von der Tobler Elementa AG gefertigten Unterlagen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber geistiges Eigentum des erstellenden Mitarbeiters und sind urheberrechtlich geschützt.

 

  1. Eine Verwendung durch oder die Weitergabe an Dritte zu deren Nutzung ist bis zur vollständigen Bezahlung Bei Zuwiderhandlung gehen die Ansprüche gegen den Auftraggeber auch auf den Dritten über.

 

  1. Verliert der Auftraggeber vor der endgültigen Bezahlung der Auftragssache seine Zahlungsfähigkeit, so ist der Tobler Elementa AG nach seinem Willen zur Herausgabe der Auftragssachen durch den Auftraggeber berechtigt. Ebenso ist die weitere Verwendung von aus der Auftragssache hervorgehenden Daten und Aufzeichnungen, die dem geistigen Eigentum aus dem Auftrag zufallen, durch den Auftraggeber oder Dritte urheberrechtlich untersagt.

 

  1. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die von der Tobler Elementa AG erstellten Leistungsinhalte fortzuentwickeln oder anderweitig zu verändern. Bei Zuwiderhandlung übernimmt die Tobler Elementa AG für hieraus später an der Konstruktion entstehende Fehler keinerlei Haftung. Der Auftraggeber hat insofern die Tobler Elementa AG im Falle einer Inanspruchnahme nach Veränderung auf erstes Anfordern von der Haftung gegenüber Dritten freizustellen, wenn Dritte die Tobler Elementa AG in Anspruch nehmen.

 

  1. Werden von irgendeinem Dritten Veränderungen in den von der Tobler Elementa AG gefertigten technischen Unterlagen vorgenommen oder wird bei der Umsetzung der technischen Unterlagen von diesen abgewichen, so wird die Tobler Elementa AG von allen Schäden Die Beweislast obliegt dem Auftraggeber.

 

 

9  Gewährleistung, Haftung

  1. Für Mängel an Leistungsinhalten haftet die Tobler Elementa AG nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Sofern Arbeiten von der Tobler Elementa AG in irgendeiner Weise von der vertraglich vereinbarten Anforderung abweichen, so sind der Tobler Elementa AG die Mängel unverzüglich. Die Tobler Elementa AG haftet nicht für Inhalte, die der Auftraggeber beigetragen hat. Die Tobler Elementa AG ist nicht verpflichtet, Inhalte auf ihre Rechtskonformität zu prüfen. Bei entsprechender Inanspruchnahme wegen Rechtsverstössen, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, wird der Auftraggeber die Tobler Elementa AG freistellen.

 

  1. Die Tobler Elementa AG behält sich die Möglichkeit vor, sämtliche Mängel selbst zu Eine Nachbesserung ist mindestens zweimalmöglich. Sollte eine Mängelbehebung durch einen Dritten oder durch den Auftraggeber selbst erfolgen, ohne dass die Tobler Elementa AG hiervon in Kenntnis gesetzt wurde und ohne, dass die Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben wurde, so haftet die Tobler Elementa AG nicht für hieraus entstehende Kosten und Schäden.

 

  1. Die Tobler Elementa AG haftet bei leichter Fahrlässigkeit nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten sowie bei Personenschäden und nach Massgabe des Weiter ist die vorvertragliche, vertragliche oder ausservertragliche Haftung von der Tobler Elementa AG auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dabei gilt die Haftungsbegrenzung auch im Falle des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen oder Subunternehmer von der Tobler Elementa AG.

 

  1. -Die Haftung der Tobler Elementa AG ist durch die Höhe des jeweiligen Auftragspreises beschränkt. Sollte der Auftraggeber im Einzelfall eine besondere Versicherung wünschen, so ist diese nach Absprache zu Lasten des Auftraggebers

 

  1. Die Tobler Elementa AG haftet in jedem Fall nicht für indirekte Schäden und Folgekosten wie B. rein wirtschaftliche Verluste, Gewinneinbussen, Verlust von Geschäftsgelegenheiten sowie Aufwendungen für Ersatzvornahmen.

 

 

10  Datenschutz, Geheimhaltung

  1. Die Parteien verpflichten sich über sämtliche vertraulich zu behandelnden Informationen, die im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt geworden sind, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren und Unterlagen nur im schriftlich hergestellten Einvernehmen des anderen Vertragspartners herauszugeben. Vertraulich sind alle Informationen zu behandeln, die von der informationsgebenden Partei als vertraulich bezeichnet wurden und solche Informationen, deren Vertraulichkeit sich aus den äußeren Umständen übergibt. Die vorstehenden Verpflichtungen entfallen für solche Informationen, die der Tobler Elementa AG bereits vor Beginn des Auftragsverhältnisses zugänglich waren und die öffentlich bekannt und zugänglich sind.

 

  1. Öffentliche Erklärungen über die Zusammenarbeit der Parteien werden nur im gegenseitigen Einvernehmen abgegeben. Die Verpflichtungen bestehen auch nach Vertragsende.

 

  1. Im Übrigen wird der Tobler Elementa AG Daten des Auftraggebers im branchenüblichen Umfang speichern und verpflichtet sich, den Auftraggeber jederzeit Information darüber zu geben, welche Daten über ihn gespeichert sind, außerdem verpflichtet sich die Tobler Elementa AG auf entsprechenden schriftlichen Wunsch des Auftraggebers die Löschung gespeicherter Daten vorzunehmen.

 

 

11  Schlussbestimmungen

  1. Dieser Vertag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der

 

  1. Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist 9015 St. Gallen.

 

  1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden werden nur gültig, sofern sie anschließend schriftlich bestätigt werden.

 

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.